Schülervertreterinnen und -vertreter

Wie viele Schülervertreter und -vertreterinnen es an einer Schule gibt und welche Aufgaben sie haben, ist im  Schulgesetz(.pdf)  geregelt.
Das Schulgesetz ist im Januar 2004 neu in Kraft getreten und es haben sich ein paar Dinge geändert.
Schaut Euch am besten das Gesetz oder Infos für Schülervertreter selber genau an. Hier findet Ihr ein paar Infos

  Schülervertreter und Schulsprecher

Nach § 84 des Schulgesetzes wählen die Schülerinnen und Schüler einer Klasse ab Jahrgangsstufe 3 spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher.
An Grundschulen sollen sich die Sprecherinnen und Sprecher mindestens zweimal im Schuljahr treffen. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule ab Jahrgangsstufe 5 die beratenden Mitglieder der Schulkonferenz.

Wen Ihr als Klassensprecher oder -sprecher Anfang des Schuljahres gewählt habt, wisst Ihr sicher selber am besten.

Drache

Als Schulsprecher und -sprecherinnen habt Ihr im Schuljahr 2007/2008 gewählt:

            Sobald die Wahlen durchgeführt sind, findet ihr die Sprecher/-innen hier.

 

Fragt Eure Schulsprecher oder -sprecherinnen doch einmal, was sie machen, Sie reden sicher gerne mit Euch.

 Aufgaben

Im § 83 des Schulgesetzes sind die Aufgaben der Schülervertretung geregelt. Da heißt es zum Beispiel:

(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Schülervertretung aktiv und eigenverantwortlich mit.
(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter ... üben die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbst gestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen und zu bildungspolitischen Fragen Stellung nehmen.
(3) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden von den Schülerinnen und Schülern gewählt und können nur durch sie abgewählt werden.
Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch benachteiligt werden.