Schülervertreterinnen und -vertreter |
Wie viele Schülervertreter und -vertreterinnen es an einer Schule gibt und
welche Aufgaben sie haben, ist im Schulgesetz(.pdf)
geregelt.
Das Schulgesetz ist im Januar 2004 neu in Kraft getreten und es haben sich ein
paar Dinge geändert.
Schaut Euch am besten das Gesetz oder Infos für Schülervertreter selber genau
an. Hier findet Ihr ein paar Infos
Nach § 84 des Schulgesetzes wählen die Schülerinnen und Schüler einer Klasse ab
Jahrgangsstufe 3 spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr
zwei gleichberechtigte Klassensprecherinnen oder Klassensprecher.
An Grundschulen sollen sich die Sprecherinnen und Sprecher mindestens zweimal im Schuljahr
treffen. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule ab Jahrgangsstufe 5
die beratenden Mitglieder der Schulkonferenz.
Wen Ihr als Klassensprecher oder -sprecher Anfang des Schuljahres gewählt habt, wisst Ihr sicher selber am besten.
Als Schulsprecher und -sprecherinnen habt Ihr im Schuljahr 2007/2008 gewählt:
Sobald die Wahlen durchgeführt sind, findet ihr die Sprecher/-innen hier.
Fragt Eure Schulsprecher oder -sprecherinnen doch einmal, was sie machen, Sie reden sicher gerne mit Euch.
Im § 83 des Schulgesetzes sind die Aufgaben der Schülervertretung geregelt. Da heißt es zum Beispiel:
(1) Die Schülerinnen und Schüler wirken bei der Verwirklichung
der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Schülervertretung aktiv und
eigenverantwortlich mit.
(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter ... üben die
Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. Sie können
im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbst gestellte
Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen und zu bildungspolitischen Fragen
Stellung nehmen.
(3) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden von den
Schülerinnen und Schülern gewählt und können nur durch sie abgewählt
werden.
Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter dürfen unbeschadet ihrer
Verantwortung für eigenes Handeln wegen ihrer Funktion weder bevorzugt noch
benachteiligt werden.