Mitbestimmung

Es gibt eine ganze Reihe von Bestimmungen die für die Frage, welche Rechte und Pflichten Eltern im Zusammenhang mit Schule haben. Wesentlich ist das Schulgesetz, das mit wesentlichen Änderungen am 26. Januar 2004 neu in Kraft getreten ist. 
Für die Arbeit an der Schule ergibt sich die Situation, dass das neue Schulgesetz zwar in Kraft ist, aber als Übergangsregelung die Arbeit von einigen Schulgremien bis zu den Sommerferien weiterhin durch das  "alte" Schulgesetz, bzw. die "alte" Schulverfassung bestimmt wird. 
Die Informationen die Sie hier finden, beziehen sich alle auf das neue Schulgesetzt !

Es gibt eine Broschüre mit den wichtigsten Bestimmungen von der Senatsverwaltung für Schulwesen, die den Eltern- und Schülervertretern/innen zu Beginn jedes Schuljahres zur Verfügung gestellt werden sollte. In der Regel geschieht das aber leider nicht automatisch, sondern Sie müssen sich diese Broschüre selber besorgen. Am besten im Schulsekretariat oder bei dem Elternsprecher der Schule nachfragen.
Eine gute Übersicht bietet auch die Broschüre "Alles was Recht ist", die Sie beim Arbeitskreis neue Erziehung (ANE) beziehen können.
Weitere Informationen zum Thema Schule, Rahmenpläne, Ferientermine, Übergang in die Oberschulen und ähnliches finden Sie auf der Homepage der Senatverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.

Im folgenden finden Sie einen  kurzen  Überblick  über:

  Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

  Rechte und Pflichten der Eltern in der Schule

  Rechte der Eltern im Rahmen der Klassenelternversammlung

  Gremien:

  Gesamtelternvertretung

  Schulkonferenz

  Gesamtkonferenz

  Fachkonferenzen

  Bezirkselternausschuss

Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter , die in die einzelnen Gremien gewählt worden sind finden Sie unter der Überschrift: Elternvertreter


 Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

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 Einige Rechte und Pflichten der Eltern in der Schule hinsichtlich des eigenen Kindes:

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 Einige Rechte der Eltern im Rahmen der Klassenelternversammlung:

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Gremien

 Gesamtelternvertretung (GEV)

Maßgebend für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus ist die Schulverfassung (TEIL VI des Schulgesetzes, §§ 67-93). Im Rahmen dieses Gesetzes können Eltern mitarbeiten, mitwirken und an einigen Punkten auch mitbestimmen.

Ein wichtiges Gremium hierbei ist die Gesamtelternvertretung (GEV):

Mitglieder: An jeder Schule wird eine Gesamtelternvertretung gebildet. Sie setzt sich aus den Elternsprechern aller Klassen zusammen.

Aufgaben: Die Gesamtelternvertretung vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten einer Schule. Die Gesamtelternvertretung kann Gesamtelternversammlungen einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Gesamtelternvertretung mindestens dreimal im Schuljahr ein.

Die Gesamtelternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder 

  1. eine Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
    Der Elternsprecher der Schule beruft u.a. die GEV-Sitzungen ein.
  2. vier Mitglieder der Schulkonferenz,
  3. zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses,
  4. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtschülervertretung, und
  5. je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte

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 Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist mit dem neuen Schulgesetz (§ 75 ff) das oberste Beratungs- und Beschlussgremium jeder Schule!
Schauen Sie in das Schulgesetz, hier finden Sie nur einige Aufgaben der Schulkonferenz als Beispiel.

Aufgaben:
An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung. Sie dient der Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal.

Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse (§ 78 Abs. 2 und 3) können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehrkraft den Unterricht besuchen.

Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder u.a. über:

  1. die Verteilung und Verwendung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 7 Abs. 3 bis 5),
  2. das Schulprogramm und sich daraus ergebende Grundsätze für die Organisation von Schule und
  3. Unterricht (§ 8),
  4. das Evaluationsprogramm der Schule (§ 9 Abs. 2),
  5. Grundsätze über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben

Die Schulkonferenz entscheidet u.a. ferner mit einfacher Mehrheit über:

  1. den täglichen Unterrichtsbeginn, die Stellung eines Antrags auf Einrichtung von Ganztagsangeboten und Einrichtung als Ganztagsschule 
    (§ 19 Abs. 2),
  2. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 68 Abs. 2),
  3. Grundsätze des Schüleraustausches, der internationalen Zusammenarbeit, der Schülerfahrten und Wandertage sowie über Vereinbarungen zu Schulpartnerschaften und
  4. Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs (Hausordnung) einschließlich der schuleigenen Grundsätze über
    a) das Warenangebot zum Verkauf in der Schule sowie
    b) die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring.

Mitglieder: Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind:

  1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  2. vier von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter,
  3. vier von der Gesamtelternvertretung gewählte Erziehungsberechtigte
  4. eine von den Mitgliedern nach den Nummer 1 bis 4 vorgeschlagene und gewählte, der Schule nicht angehörende Person, die die Schule in der Wahrnehmung ihrer pädagogischen Aufgaben unterstützen soll.

Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.

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 Gesamtkonferenz 

An jeder Schule wird eine Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gebildet (SchulG § 80 ff). 

Mitglieder: Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Zwei Elternvertreter können mit beratender Stimme  in die Gesamtkonferenz  gewählt werden.

Aufgaben: Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.
Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte sowie die pädagogische und fachliche Kooperation mit anderen, insbesondere den benachbarten Schulen.

Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (§ 74 Abs. 1)
und mit einfacher Mehrheit insbesondere über:

  1. Vorschläge für das Schulprogramm sowie die fachliche und pädagogische Entwicklung und innere Organisation der Schule,
  2. Grundsätze für die Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden sowie für die Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen,
  3. Grundsätze für Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten
  4. die Qualitätsstandards von verbindlichen grundsätzlichen Unterrichtsinhalten im Rahmen der schulischen Selbstgestaltungsmöglichkeiten sowie die Instrumente zur Evaluation und Sicherung der Qualität ihrer fachlichen und pädagogischen Arbeit,
  5. Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte
  6. ... und noch einiges mehr.

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  Fachkonferenzen 

Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte bildet für Fächer, Lernbereiche oder Fachbereiche Fachkonferenzen (SchulG § 80). Sie kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Fachkonferenz übertragen.

Aufgaben:

Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über:
  1. die Umsetzung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung,
  2. die Auswahl der Lern- und Lehrmittel,
  3. den zeitweise getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler (§ 4 Abs. 9).
  4. ...

Mitglieder:  Neben den gewählten Lehrern können je zwei Elternvertreter mit beratender Stimme in die Fachkonferenzen gewählt werden.

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 Bezirkselternausschuss 

In jedem Bezirk wird Bezirkselternausschuss (BEA) gebildet (SchulG § 110). Der BEA dient der Wahrnehmung der Interessen der Eltern in Angelegenheiten der Schulen im Bezirk sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Bezirksschulbeirat.
Insofern werden hier allgemeinere Fragen wie zum Beispiel "Schulentwicklungsplanung des Bezirkes" oder "Errichtung, Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen" diskutiert.

Noch allgemeinere Fragen werden im Landeselternausschuss (LEA) behandelt. Schauen Sie doch einmal auf die Internetseite des LEA.

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