Mitbestimmung |
Es gibt eine ganze Reihe von Bestimmungen die für die Frage, welche Rechte
und Pflichten Eltern im Zusammenhang mit Schule haben. Wesentlich ist das
Schulgesetz,
das mit wesentlichen Änderungen am 26. Januar 2004
neu in Kraft getreten ist.
Für die Arbeit an der Schule ergibt sich die Situation, dass das neue
Schulgesetz zwar in Kraft ist, aber als Übergangsregelung die Arbeit von
einigen Schulgremien bis zu den Sommerferien weiterhin durch das
"alte" Schulgesetz, bzw. die "alte" Schulverfassung bestimmt
wird.
Die Informationen die Sie hier finden, beziehen sich alle auf das neue
Schulgesetzt !
Es gibt eine Broschüre mit den wichtigsten Bestimmungen von der
Senatsverwaltung für Schulwesen, die den Eltern- und Schülervertretern/innen
zu Beginn jedes Schuljahres zur Verfügung gestellt werden sollte. In der Regel
geschieht das aber leider nicht automatisch, sondern Sie müssen sich diese
Broschüre selber besorgen. Am besten im Schulsekretariat oder bei dem Elternsprecher der Schule
nachfragen.
Eine gute Übersicht bietet auch die Broschüre "Alles was Recht ist", die Sie beim
Arbeitskreis neue Erziehung (ANE) beziehen können.
Weitere Informationen zum Thema Schule, Rahmenpläne, Ferientermine, Übergang
in die Oberschulen und ähnliches finden Sie auf der Homepage der Senatverwaltung
für Bildung, Jugend und Sport.
Im folgenden finden Sie einen kurzen Überblick über:
Gesetzliche Grundlagen und Rahmenbedingungen
Rechte und Pflichten der Eltern in der Schule
Rechte der Eltern im Rahmen der Klassenelternversammlung
Gremien:
Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter , die in die einzelnen Gremien gewählt worden sind finden Sie unter der Überschrift: Elternvertreter
Aus dem Grundgesetz (GG) Art. 6 und 7 leiten sich das elterliche und das staatliche Erziehungsrecht ab.
Das Schulgesetz (SchulG) regelt alle prinzipiellen Fragen zum Thema "Berliner Schulen" als Ganzes. Im Schulgesetz sind die Strukturen unseres Bildungssystems festgelegt. Hier finden Sie alles von "A" wie "Auftrag der Schule" bis "Z" wie "Zweiter Bildungsweg".
Ein Teil des neuen Schulgesetzes ist die Schulverfassung (Teil 6, §§ 67-93). Diese würdigt das Erziehungsrecht der Eltern für den Bereich Schule und regelt die Mitwirkung und das Zusammenwirken von Eltern, Lehrern/innen und Schülern/innen.
In der Grundschulordnung sind die Bedingungen für Unterricht und Erziehung in der Grundschule geregelt.
In den Ausführungsvorschriften (AV) sind für alle wichtigen Bereiche des Unterrichts genaue Richtlinien festgelegt, z.B. zu den Themen: Noten, Zeugnisse, Klassenarbeiten, Hausaufgaben.
In den Rahmenplänen sind für jedes einzelne Fach die Inhalte und Ziele festgelegt, die es im Unterricht zu erreichen gilt.
Maßgebend für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus ist die Schulverfassung (TEIL VI des Schulgesetzes, §§ 67-93). Im Rahmen dieses Gesetzes können Eltern mitarbeiten, mitwirken und an einigen Punkten auch mitbestimmen.
Ein wichtiges Gremium hierbei ist die Gesamtelternvertretung (GEV):
Mitglieder: An jeder Schule wird eine Gesamtelternvertretung gebildet. Sie setzt sich aus den Elternsprechern aller Klassen zusammen.
Aufgaben: Die Gesamtelternvertretung vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten einer Schule. Die Gesamtelternvertretung kann Gesamtelternversammlungen einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Gesamtelternvertretung mindestens dreimal im Schuljahr ein.
Die Gesamtelternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
Die Schulkonferenz ist mit dem neuen Schulgesetz (§ 75 ff) das oberste Beratungs- und
Beschlussgremium jeder Schule!
Schauen Sie in das Schulgesetz, hier finden Sie nur einige Aufgaben der
Schulkonferenz als Beispiel.
Aufgaben:
An jeder Schule wird eine Schulkonferenz gebildet. Die Schulkonferenz ist das oberste Beratungs- und
Beschlussgremium der schulischen Selbstgestaltung. Sie dient der
Zusammenarbeit von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigten und dem Schulpersonal.
Die Schulkonferenz berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Sie kann gegenüber den anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben; die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.
Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse (§ 78 Abs. 2 und 3) können an den Sitzungen der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und ihrer Ausschüsse sowie den anderen Konferenzen der Schule mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Mitglieder der Schulkonferenz und ihrer Ausschüsse können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit der verantwortlichen Lehrkraft den Unterricht besuchen.
Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder u.a. über:
Die Schulkonferenz entscheidet u.a. ferner mit einfacher Mehrheit über:
Mitglieder: Stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz sind:
Die in die Schulkonferenz zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr für zwei Jahre gewählt.
An jeder Schule wird eine Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gebildet (SchulG § 80 ff).
Mitglieder: Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen. Zwei Elternvertreter können mit beratender Stimme in die Gesamtkonferenz gewählt werden.
Aufgaben:
Sie berät und beschließt über alle
wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs-
und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität,
soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.
Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte sowie die pädagogische und
fachliche Kooperation mit anderen, insbesondere den benachbarten Schulen.
Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte entscheidet im Rahmen
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Mehrheit von
zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Einrichtung
einer erweiterten Schulleitung (§ 74 Abs. 1)
und mit einfacher Mehrheit insbesondere über:
Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte bildet für Fächer, Lernbereiche oder Fachbereiche Fachkonferenzen (SchulG § 80). Sie kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Fachkonferenz übertragen.
Aufgaben:
Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über:Mitglieder: Neben den gewählten Lehrern können je zwei Elternvertreter mit beratender Stimme in die Fachkonferenzen gewählt werden.
In jedem Bezirk wird Bezirkselternausschuss (BEA) gebildet
(SchulG § 110). Der BEA dient
der Wahrnehmung der Interessen der Eltern in Angelegenheiten der Schulen im Bezirk sowie
der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Bezirksschulbeirat.
Insofern werden hier allgemeinere Fragen wie zum Beispiel
"Schulentwicklungsplanung des Bezirkes" oder "Errichtung,
Umwandlung, Verlegung und Aufhebung von Schulen" diskutiert.
Noch allgemeinere Fragen werden im Landeselternausschuss (LEA) behandelt. Schauen Sie doch einmal auf die Internetseite des LEA.